Anspruch auf Kindergeldzuschlag
19. April 2009 by: adminKindergeldzuschlag – Das Geld in der Familie reicht nicht!
Was kann man tun wenn das Einkommen der Eltern nicht für den Lebensunterhalt der ganzen Familie reicht? Eine Möglichkeit wäre ergänzendes Arbeitslosengeld II zu beantragen, die andere Möglichkeit ist bei der Familienkasse einen Kindergeldzuschlag zu beantragen.
Wie hoch kann der Kinderzuschlag sein? Die maximale Höhe sind 140 € pro Kind und Monat.
Wie lange wird der Kinderzuschlag gewährt? Der Zuschlag wird seit dem 1. Januar im Normalfall für Kinder ist 25 Jahre gewährt, die Kinder müssen aber im Haushalt der Eltern Leben und Kindergeld beziehen.
Was muss man tun um einen Zuschlag von der Familienkasse zu bekommen? Es muss ein Antrag bei der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur gestellt werden. Weiterhin muss man nachweisen, dass das eigene Einkommen nicht ausreichend für den Lebensunterhalt ist. Als Vergleich gelten die Regelsätze des ALG II sowie Heiz- und Mietkosten.
Entspricht der Gesamtbetrag aus Pauschalsätzen für Lebensunterhalt und Miete der Wohnung der Mindesteinkommensgrenze, können Sie Kinderzuschlag erhalten. Ist aber ihr Einkommen oder ihr Verdienst geringer, muss ein Antrag auf ALG II beantragt werden.
Ein Beispiel: Eine Familie lebt mit ihren beiden Kindern in einer angemessenen großen Wohnung, die Warmmiete beträgt 600 €. Aufgrund der Zwei-Personen-Bedarfsgemeinschaft hat die Familie einen Anspruch auf 90% der Regelleistung von 312 € pro Person. Dazu gerechnet werden noch 71% der Miete, also 427 €. Der Eigenbedarf beider Eltern liegt nach Abzug aller Freibeträge bei 1051 €. Zu diesem Mindesteinkommen der Eltern wird dann noch der maximale Kinderzuschlag der zur Zeit bei 140 € liegt hinzugerechnet. Die Höchsteinkommensgrenze ergibt sich also aus 1051 € plus zweimal 140 €. Das zulässige Einkommen wäre in unserem Fall also 1331 €.
Beim Kinderzuschlag werden folgende Leistungen angerechnet beziehungsweise nicht angerechnet. Angerechnet werden zum Beispiel in voller Höhe Halbweisenrente und Unterhaltszahlungen. Von je 10 Euro des Einkommens der Eltern über der Mindesteinkommensgrenze je 7 Euro.
Das Kindergeld für in der Wohnung lebende Kinder wird nicht angerechnet.
Einen Kindergeldzuschlagsrechner finden Sie zum Beispiel auf der Internetseite des Bundesfamilienministerium. Internet: www.bmfsfj.de

